Allgemeine Geschäftsbedingungen der Garsten & Partner GmbH

Einleitung

Die nachfolgend erklärten Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) beschreiben die Grundlage vertrauensvoller Zusammenarbeit mit unseren Kunden, den Auftraggebern der Garsten & Partner GmbH. Sie dienen als beidseitig verbindliche Basis der Vertragspartner zum Zweck der Erzielung optimaler Arbeitsergebnisse.

Unsere AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Garsten & Partner GmbH mit Auftraggebern. Sie sind nachfolgend in die Abschnitte A Design und Dienstleistungen, B Bestellung und Kauf von Waren (Kaufgegenständen) und C Allgemeines unterteilt, die je nach Art des Auftrages bzw. des Geschäftsabschlusses zwischen der Garsten & Partner GmbH und dem Auftraggeber Anwendung finden.

Die AGB gelten nur, wenn der jeweilige Auftraggeber Unternehmer i. S. des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Grundsätzlich gehen einzelvertraglich getroffene Regelungen denen der AGB vor.

Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

Der Auftraggeber unterstützt die Garsten & Partner GmbH bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Daten- und Bildmaterial sowie von Hard- und Software, soweit dies erforderlich ist.

Der Auftraggeber stimmt den vorliegenden AGB durch die Beauftragung der Garsten & Partner GmbH automatisch zu. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich mitzuteilen.

Die hier beschriebenen AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Garsten & Partner GmbH mit dem Auftraggeber, auch wenn diese Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

A Design und Dienstleistungen

Für eine Beauftragung der Garsten & Partner GmbH für Design und Dienstleistungen gelten die Regelungen gemäß Abschnitt A Design und Dienstleistungen.

A 1. Auftragsvergabe / Termine

Eine Beauftragung der Garsten & Partner GmbH für Design und Dienstleistungen bedarf grundsätzlich der Schriftform. Verbindliche Termine und Fristen zur Leistungserbringung sind ebenfalls schriftlich zu vereinbaren.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) sowie wegen Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat die Garsten & Partner GmbH nicht zu vertreten und berechtigen diese, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Garsten & Partner GmbH wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

A 2. Abweichungen / Stornierung

Die Garsten & Partner GmbH ist berechtigt, die vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, sofern die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Garsten & Partner GmbH für den Auftraggeber zumutbar ist. Dies gilt insbesondere auch für Produktionsmengen und Stückzahlen. Hierbei sind Abweichungen bis zu 5% für den Auftraggeber als zumutbar anzusehen, darüber hinausgehende Abweichungen ebenfalls, sofern diese nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden sind. Ferner fallen hierunter auch Farb-, Skalierungs- und Maßstabsschwankungen, soweit diese auf den üblichen Entwurfs- und Produktionsabläufen beruhen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber nach erfolgter Beauftragung den Auftrag gesamt oder in Teilen storniert, hat er sämtliche bis zur Stornierung angefallenen Kosten, einschließlich eventueller Kosten beauftragter Dritter, zu tragen.

A 3. Vergütung

Die Vergütung der Garsten & Partner GmbH erfolgt nach jeweiliger schriftlicher Vereinbarung. Seitens der Garsten & Partner GmbH erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Garsten & Partner GmbH getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Garsten & Partner GmbH für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

Die Vergütung ist in Nettobeträgen beziffert, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr.7 c UStG.

A 4. Sonderleistungen, Neben-, Fremd- und Reisekosten

Änderungswünsche seitens des Auftraggebers hinsichtlich des vertraglich bestimmten Leistungsumfangs der Garsten & Partner GmbH bedürfen der Schriftform. Die Garsten & Partner GmbH prüft die Auswirkungen der gewünschten Änderungen insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen. Der Auftraggeber hat sämtlichen durch das Änderungsbegehren entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung des Änderungsbegehrens selbst. Grundlage für die Berechnung des Mehraufwands sind zwischen den Parteien bereits getroffene Vereinbarungen für vergleichbare Leistungen oder die übliche Vergütung der Garsten & Partner für vergleichbare Leistungen.

Die Garsten & Partner GmbH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

Soweit im Einzelfall Aufträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Garsten & Partner GmbH vergeben werden, hat der Auftraggeber die Garsten & Partner GmbH auf erste Anforderung hin im Innenverhältnis von sämtlichen diesbezüglichen Verpflichtungen freizustellen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von dadurch entstehenden Kosten.

Neben- und Fremdkosten, z.B. für Webdesign und Programmierung, Models, Anfertigung von Fotografien oder Modellen, Prototypen, besondere Materialien, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc., hat der Auftraggeber zu tragen.

Wird die Garsten & Partner GmbH mit einer Fotoproduktion beauftragt, sind mit Freigabe des Kostenvoranschlages 70% aller im Kostenvoranschlag enthaltenen Fremdkosten zur Zahlung an die Garsten & Partner GmbH fällig und als Akontozahlung anzuweisen.

Für Fremd- und Nebenkosten sowie Weiterberechnungsposten, die der Auftraggeber nicht direkt abrechnet, sondern die über die Garsten & Partner GmbH an den Auftraggeber weiterberechnet werden, hat der Auftraggeber eine Handling- bzw. Servicefee in Höhe von 5% des weiterberechneten Nettobetrages an die Garsten & Partner GmbH zu zahlen.

Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen.

A 5. Abnahme

Mit der Abnahme der Leistungen der Garsten & Partner GmbH bestätigt der Auftraggeber deren ordnungsgemäße Ausführung sowie deren Richtigkeit in Bild und Text etc..

A 6. Fälligkeit der Vergütung / Produktionskosten

Das vereinbarte Honorar ist grundsätzlich nach erbrachter Leistung bzw. bei Lieferung zur Zahlung fällig. Werden die Leistungen in Teilen erbracht und abgenommen, so ist das Honorar anteilig zur Zahlung fällig. Im Rahmen von Projektbetreuung erbrachte Leistungen der Garsten & Partner GmbH werden spätestens monatlich abgerechnet.

Die Garsten & Partner GmbH ist darüber hinaus berechtigt, bei Auftragserteilung eine Vorschußzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamthonorars zu verlangen.

Seitens der Garsten & Partner GmbH verauslagte Kosten (z.B. Produktion, Material, Prototypen, Musterung oder sonstige Nebenkosten) sind gegen Nachweis sofort zur Zahlung fällig. Erstreckt sich ein Auftrag / Projekt über einen längeren Zeitraum als 4 Wochen, so erfolgt eine monatliche Abrechnung der jeweils verauslagten Kosten.

Für den Fall, dass für ein Projekt vorgesehene Produktionskosten einen Gesamtbetrag von netto EUR 5.000,- erreichen oder überschreiten, so hat der Auftraggeber nach Projektfreigabe auf Rechnungsstellung der Garsten & Partner GmbH hin an diese eine Akontozahlung in Höhe von 50% des Gesamtbetrages der vorgesehenen Produktionskosten zu leisten. Zu den Produktionskosten gehören unter anderem Foto (inkl. Reisekosten laut Kalkulation), Programmierung, Druck, Litho, Bau, Material Einkauf für Produktionen, Muster / Tests / Proofs.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

A 7. Urheberrechte/ Nutzungsrechte/ Eigentum

Handelt es sich bei dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag um einen Vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist, so gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG.

Eine Einräumung von Nutzungsrechten der Garsten & Partner GmbH an den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung. Eine vorherige Verwendung ist dem Auftraggeber ausdrücklich nicht gestattet.

Für Entwürfe, Werkzeichnungen und vergleichbare Leistungen der Garsten & Partner GmbH gilt das Urheberrechtsgesetz. Ferner gelten die Bestimmungen des Urheberrechts auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Entwürfe, Werkzeichnungen oder vergleichbare Leistungen der Garsten & Partner GmbH dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei einer Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, ist unzulässig. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart.

Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der Garsten & Partner GmbH und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

An Entwürfen, Werkzeichnungen und ähnlichen Leistungen, Filmen, Druckvorlagen etc. werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt. Eigentum wird hieran nicht übertragen. Die Originale sind daher nach angemessener Frist zurückzugeben, falls nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Rückgabe erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

A 8. Korrektur/ Belegmuster

Vor Ausführung von Reproduktionen und Vervielfältigungen hat der Auftraggeber Korrekturmuster vorzulegen.

Von allen vervielfältigten Arbeiten erhält die Garsten & Partner GmbH  unentgeltlich  eine angemessene Anzahl an ordnungsgemäßen Belegexemplaren, im Regelfall zwischen 10 und 20 Stück. Die Garsten & Partner GmbH ist berechtigt, die Belegexemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen.

A 9. Schutzrechte

Für eine wettbewerbsrechtliche oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit von Entwürfen etc., sowie für Ansprüche Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) übernimmt die Garsten & Partner GmbH keine Haftung, soweit nicht anderweitiges vereinbart wurde oder unabdingbare gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Garsten & Partner GmbH – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

Liefert der Auftraggeber Vorlagen, Arbeitsmaterialien oder sonstiges zur Verwendung oder Bearbeitung durch die Garsten & Partner GmbH, so gilt als zugesichert, dass diese frei von Rechten Dritter sind, sofern nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form spätestens bei Übergabe etwas anderes erklärt wird. Werden trotzdem und ohne entsprechende schriftliche Erklärung Schutzrechte Dritter verletzt, so entstehen dem Auftraggeber hieraus keinerlei Ansprüche gegen die Garsten & Partner GmbH. Für eine wettbewerbsrechtliche oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit von Entwürfen etc. übernimmt die Garsten & Partner GmbH keine Haftung.

B Bestellung und Kauf von Waren (Kaufgegenständen)

Für Bestellung und Kauf von Waren bei der Garsten & Partner GmbH gelten die Regelungen gemäß Abschnitt B Bestellung und Kauf von Waren (Kaufgegenständen). Waren werden auch als Kaufgegenstände bezeichnet.

B 1. Angebot, Vertragsschluss

Angebote der Garsten & Partner GmbH sind, soweit sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt, z. B. durch Angabe einer Annahmefrist, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden. An solchen Unterlagen behält sich die Garsten & Partner GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor.

Sofern die Garsten & Partner GmbH kein verbindliches Angebot abgegeben hat, gilt die Bestellung von Waren durch den Auftraggeber als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Garsten & Partner GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

Die Annahme des Angebots des Auftraggebers kann schriftlich oder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.

Bestellte Ware wird im Rahmen des regulären Geschäftsganges und der üblichen Geschäftszeiten der Garsten & Partner GmbH ausgeliefert; erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, werden zusätzliche Kosten nach Mehraufwand berechnet.

B 2. Preise und Zahlungsmodalitäten

Sämtliche Leistungen der Garsten & Partner GmbH, wie z.B. Lieferungen und Verkauf, erfolgen zu den jeweils mit dem Auftraggeber vereinbarten Preisen.

Sofern sich aus den getroffenen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, verstehen sich alle Preise „ab Werk“, ausschließlich der gesondert in Rechnung zu stellenden Verpackung sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Wird die Versendung von Kaufgegenständen vereinbart, trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung.

Der Kaufpreis ist innerhalb von drei (3) Werktagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig, soweit nicht schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart ist. Die Garsten & Partner GmbH ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

Ab Fälligkeit des Kaufpreises sind Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Garsten & Partner GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins, § 353 HGB, unberührt.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Garsten & Partner GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Wird nach Abschluss des Vertrages ersichtlich, dass der Anspruch der Garsten & Partner GmbH auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die Garsten & Partner GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

B 3. Lieferfrist, Verzug

Im Angebot werden Details der Lieferung festgehalten. Die Angabe von Lieferterminen ist nur insoweit verbindlich, als sie vertraglich oder im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung schriftlich zugesagt wurden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

Der Eintritt eines Lieferverzugs der Garsten & Partner GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei allerdings in jedem Fall eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich ist.

Die Rechte des Auftraggebers gemäß der Regelungen dieser AGB sowie die gesetzlichen Rechte der Garsten & Partner GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist die Garsten & Partner GmbH berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über. Annahmeverzug liegt insbesondere auch vor, wenn mit dem Auftraggeber am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen vereinbart ist und der Auftraggeber die Lieferung in dem Zeitrahmen nicht annimmt.

Die Garsten & Partner GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten gegenüber der Garsten & Partner GmbH als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

B 4. Mängel an Waren, Abweichungen, Haftungsausschluss und Rücknahme

Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) bei Bestellung und/ oder Kauf gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

Grundlage der Mängelhaftung der Garsten & Partner GmbH sind die über die Beschaffenheit der Ware sowie die jeweilige Nutzung der Kaufgegenstände getroffenen Vereinbarungen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufgegenstände sowie über deren vorgesehene Nutzung gelten alle Produktbeschreibungen und Vereinbarungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von einem Dritten oder von der Garsten & Partner GmbH stammt. Bei unterschiedlichen Angaben haben zur Bestimmung der Beschaffenheit und ordnungsgemäßen Nutzung stets die eigenen Angaben der Garsten & Partner GmbH Vorrang. Soweit Beschaffenheit und Art der Nutzung nicht vereinbart wurden, ist nach Handelsbrauch, Stand der Technik sowie gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentlich verbreitete Äußerungen des Herstellers, wie z. B. Werbeaussagen, soweit die Garsten & Partner GmbH nicht selbst der Hersteller ist, oder sonstiger Dritter wird jedoch keinerlei Haftung übernommen.

Bei der Bestellung von Kaufgegenständen können Abweichungen der Liefermengen, Füllmengen, etc. im üblichen Rahmen nicht beanstandet werden.

Der Auftraggeber ist beim Kauf von Ware verpflichtet, die gekaufte oder gemietete Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Garsten & Partner GmbH unverzüglich oder – bei im Rahmen der Untersuchung nicht erkennbaren Mängeln – ab Kenntnis von dem Mangel,  schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

Ist gelieferte Ware mangelhaft und ist der Auftraggeber seiner Rügeobliegenheit nachgekommen, hat der Auftraggeber ein Recht auf Nacherfüllung entweder in Form der Nachbesserung oder der kostenfreien Lieferung eines mangelfreien Ersatzes. Dabei kann die Garsten & Partner GmbH zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der Garsten & Partner GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann die Garsten & Partner GmbH die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

Soweit die von der Garsten & Partner GmbH gelieferte Ware mit Waren Dritter ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Garsten & Partner GmbH vermischt wird, entfallen jegliche Gewährleistung und Haftung.

Sonstige Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln der gelieferten Kaufgegenstände bestehen nicht. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz besteht nur nach Maßgabe der Regelungen dieser AGB und ist im Übrigen ausgeschlossen.

B 5. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der Garsten & Partner GmbH gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch höhere Gewalt an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.

Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als drei (3) Monate seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

B 6. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt bei Kaufverträgen die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung.

Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

Die Regelung des § 203 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen, d. h. die Aufnahme von Verhandlungen hemmt die Verjährung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

B 7. Erweiterter Eigentumsvorbehalt bei Kauf

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Kaufverträgen und aus laufenden Geschäftsbeziehungen (gesicherte Forderungen) behält sich die Garsten & Partner GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat die Garsten & Partner GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der Garsten & Partner GmbH gehörenden Waren erfolgen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist die Garsten & Partner GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder im Fall eines Kaufvertrags die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Garsten & Partner GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, darf die Garsten & Partner GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen zu versichern.

Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sowie etwaig durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstandene Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Garsten & Partner GmbH Miteigentum am Erzeugnis im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.

(b) Etwaige aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Garsten & Partner GmbH gemäß vorstehendem lit. (a) zur Sicherheit an die Garsten & Partner GmbH ab. Die Garsten & Partner GmbH nimmt diese Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der nach vorstehendem lit. (b) abgetretenen Forderung bleibt der Auftraggeber neben der Garsten & Partner GmbH ermächtigt. Die Garsten & Partner GmbH verpflichtet sich, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen der Garsten & Partner GmbH gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Sollten einer oder mehrere der vorstehend beschriebenen Umstände eintreten, so kann die Garsten & Partner GmbH verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der Garsten & Partner GmbH bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Garsten & Partner GmbH um mehr als 10%, wird diese auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl der Garsten & Partner GmbH freigeben.

Bei Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen Dritter, die zur Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO berechtigen mögen, hat der Auftraggeber die Garsten & Partner GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für die Kosten einer Drittwiderspruchsklage stellt der Auftraggeber die Garsten & Partner GmbH frei.

C Allgemeines

Die nachfolgenden Regelungen Allgemeines finden auf alle Geschäftsabschlüsse mit der Garsten & Partner GmbH Anwendung.

C 1. Haftung, Haftungsbeschränkungen

Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet die Garsten & Partner GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Maßgabe der folgenden Regelungen.

Auf Schadenersatz haftet die Garsten & Partner GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Garsten & Partner GmbH nur für

  1. a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung der Garsten & Partner GmbH auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Preis für die betreffende Ware und/oder den betreffenden Auftrag begrenzt; die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn sowie für Forderungen des Auftraggebers gegen Dritte ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Erfüllungsgehilfen der Garsten & Partner GmbH.

Die sich aus dem vorhergehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, soweit die Garsten & Partner GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber vom jeweiligen Auftrag und/oder Kaufvertrag nur zurücktreten oder diesen kündigen, wenn die Garsten & Partner GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß § 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Soweit bei der Ausführung eines Auftrages  seitens der Garsten & Partner GmbH eine Beteiligung Dritter erfolgt und notwendige Fremdleistungen in Anspruch genommen werden, gelten die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner nicht als Erfüllungsgehilfen der Garsten & Partner GmbH. Jegliche Haftung für  Leistungen / Nichtleistung und Arbeitsergebnisse beteiligter Dritter wird ausgeschlossen, soweit dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Entsprechendes gilt für eine Verzögerung der Leistungen der Garsten & Partner GmbH, soweit dies auf fehlerhafte und / oder verspätete Fremdleistungen zurückzuführen ist.

Die Garsten & Partner GmbH hat nicht für von ihr nicht zu vertretene Produktionsausfälle und damit verbundene Kosten / unnütze Aufwendungen einzustehen.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Garsten & Partner GmbH  insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Seitens des Auftraggebers überlassene Vorlagen (Fotografien, Texte, Muster, Markenzeichen etc.) werden unter der Maßgabe verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist. Eine diesbezügliche Haftung der Garsten & Partner GmbH ist ausgeschlossen.

C 2. Sonstiges

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Die Garsten & Partner GmbH darf den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenz-Auftraggeber nennen und nach vorheriger Abstimmung Ergebnisbeispiele und Projektauszüge zeigen und erläutern. Die Garsten & Partner GmbH darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil und finden keine Anwendung.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß dieser AGB unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Garsten & Partner GmbH.